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Videoüberwachung in Schlachthöfen: Was die neue Pflicht ab 2028 technisch von Betreibern verlangt
Der Bundestag hat am 5. November 2026 die Videoüberwachung in Schlachthöfen ab einer bestimmten Größe zur Pflicht gemacht. Wir zeigen, welche Betriebe betroffen sind, was aufgezeichnet, gespeichert und der Behörde bereitgestellt werden muss und wie sich das technisch umsetzen lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundestag hat am 5. November 2026 beschlossen, dass größere Schlachthöfe tierschutzsensible Abläufe per Video aufzeichnen müssen (neuer § 4d Tierschutzgesetz).
- Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Pflicht zur Videoaufzeichnung gilt nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2028.
- Betroffen sind Betriebe, die einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, laut Bundesregierung derzeit 232 Schlachteinrichtungen mit mehr als 90 Prozent der geschlachteten Tiere.
- Die Aufnahmen müssen für die letzten 30 Schlachttage gespeichert, der Behörde arbeitstäglich je Kamera sortiert bereitgestellt, Abrufe protokolliert und alte Daten automatisiert gelöscht werden.
- Die InSys AG® plant und konfiguriert die Videoüberwachung mit UniFi Protect, die Montage der Kameras übernimmt das ausführende Elektrounternehmen.
Was hat der Bundestag zur Videoüberwachung in Schlachthöfen beschlossen?
Die Videoüberwachung in Schlachthöfen wird für größere Betriebe Pflicht. Der Bundestag hat am 5. November 2026 die Änderung des Tierschutzgesetzes in der vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung beschlossen (Drucksachen 21/6809 und 21/8974). Kern ist der neue § 4d des Tierschutzgesetzes: Betreiber von Schlachteinrichtungen, in denen warmblütige Tiere geschlachtet werden, müssen tierschutzsensible Abläufe auf eigene Kosten mit offen sichtbaren Kameras aufzeichnen und die Aufnahmen der zuständigen Behörde bereitstellen.
Laut Ausschussfassung tritt das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft. Für die Videoaufzeichnung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr: § 4d ist ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. Bevor das Gesetz verkündet wird, befasst sich noch der Bundesrat damit.
Welche Schlachthöfe sind von der Videopflicht betroffen?
Die Pflicht gilt für Schlachteinrichtungen, die nach Artikel 17 Absatz 6 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen. Ausgenommen sind laut Gesetzesbegründung Betriebe, die jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder weniger als 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen schlachten.
- Nach Angaben der obersten Landesbehörden fallen derzeit 232 Schlachteinrichtungen unter die Pflicht.
- Laut Bundesregierung werden damit mehr als 90 Prozent der geschlachteten Tiere erfasst.
- Bei kleineren Betrieben kann die Behörde eine Videoaufzeichnung anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen.
Was muss aufgezeichnet werden?
Die Kameras müssen die Tiere und die Personen, die mit ihnen umgehen, in diesen Abschnitten erfassen:
- bei der Entladung,
- zwischen dem Ende der Entladung und dem Beginn der Betäubung, bei Schlachtung ohne Betäubung bis zum Entblutungsschnitt,
- bei der Betäubung,
- beim Aufhängen nach der Betäubung,
- beim Setzen des Entblutungsschnitts,
- während der Entblutung,
- beim Zurichten oder Brühen beziehungsweise beim ersten Eingriff nach der Tötung.
Neu in der Ausschussfassung: Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung müssen bei der Wiedergabe ständig gut lesbar angezeigt werden. Wie sich die Prozessschritte auf Räume verteilen, unterscheidet sich laut Gesetzesbegründung von Betrieb zu Betrieb. Bereiche, die nur mit unangemessenem Aufwand einsehbar sind, müssen nicht erfasst werden.
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Welche Anforderungen gelten für Speicherung, Bereitstellung und Löschung?
Hier liegt der eigentliche IT-Teil der neuen Pflicht:
- Speicherdauer: Gespeichert werden die Aufnahmen der letzten 30 Tage, an denen geschlachtet wurde, dazu die jeweilige Entladung, wenn sie nicht am Schlachttag stattfand.
- Bereitstellung: Die Aufnahmen sind der Behörde arbeitstäglich zum Abruf bereitzustellen, in einem üblichen Dateiformat, für jede Kamera separat mit eindeutiger Angabe ihres Standorts und nach Datum und Uhrzeit sortiert.
- Abrufprotokoll: Jeder Abruf durch die Behörde wird protokolliert, mit den verwendeten Daten, Tag und Uhrzeit, der abrufenden Dienststelle und den abgerufenen Daten. Die Protokolle dürfen nur zur Datenschutzkontrolle genutzt werden.
- Schutz: Aufnahmen und Protokolle sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und Missbrauch zu schützen.
- Löschung: Nach Ablauf der Speicherfrist werden die Aufnahmen automatisiert gelöscht, die Protokolle sechs Monate später.
- Behördliche Kontrolle: Die Behörde prüft nach der Erstinstallation und nach erheblichen Änderungen, ob die Aufzeichnung die Vorgaben erfüllt und ob sich die bereitgestellten Dateien tatsächlich nutzen lassen.
Wer Aufnahmen nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, handelt ordnungswidrig. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann technische Anforderungen an die Kameras zusätzlich per Rechtsverordnung festlegen.
Was bedeutet die Pflicht für Datenschutz und Beschäftigte?
Laut Gesetzesbegründung gelten die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Die Kameras müssen für die Beschäftigten erkennbar sein, etwa durch gut sichtbare Piktogramme, und der Anteil der Arbeitszeit, den die Kameras erfassen, soll so gering wie möglich bleiben. § 4d ist keine Grundlage für Leistungs- oder Verhaltenskontrollen der Beschäftigten. Eine anderweitige Nutzung der Aufnahmen durch den Betreiber schließt die Ausschussfassung nicht aus, sie braucht aber eine eigene Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO.
Beziehen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten, Ihre Arbeitnehmervertretung und Ihre Rechtsberatung frühzeitig ein. Die InSys AG® leistet keine Rechtsberatung.
Wie aufwendig ist die Umsetzung?
Die Bundesregierung setzt in ihrer Schätzung des Erfüllungsaufwands je Betrieb nur einen niedrigen vierstelligen Betrag für Anschaffung und Installation an, dazu eine kleine jährliche Pauschale für Pflege und Wartung. Das ist ein Durchschnittswert. Wie viele Kameras, wie viel Speicher und welche Netzwerkanbindung ein Betrieb tatsächlich braucht, hängt davon ab, auf wie viele Räume sich die Prozessschritte verteilen und wie lange an einem Schlachttag aufgezeichnet wird. Belastbar beziffern lässt sich das nur mit einer Planung für den konkreten Betrieb.
Wie lässt sich die Pflicht mit UniFi Protect umsetzen?
UniFi Protect ist die Videoplattform von Ubiquiti. Für Schlachthöfe sind vor allem diese Eigenschaften wichtig:
- Lokale Aufzeichnung ohne Cloud-Zwang: Die Aufnahmen bleiben in Ihrer eigenen Infrastruktur, zum Beispiel auf einem UniFi NVR.
- Aufbewahrungsdauer pro Kamera: Laut Ubiquiti lässt sich die Aufbewahrung je Kamera festlegen. Ältere Aufnahmen werden danach automatisch gelöscht.
- Daueraufzeichnung: Kameras können durchgehend aufzeichnen statt nur bei Bewegung.
- Export und Archiv: Clips lassen sich im Browser herunterladen, Aufnahmen lassen sich auf ein UniFi NAS archivieren.
- Rollenbasierte Rechte: Zugriffe werden über Rollen vergeben.
- Keine laufenden Lizenzkosten pro Kamera.
Ehrlich gesagt: Die arbeitstägliche Bereitstellung je Kamera mit Standortangabe, sortiert nach Datum und Uhrzeit, und das Abrufprotokoll in der Form des § 4d gehen über eine reine Kameraanlage hinaus. Diesen Abrufweg zur Behörde planen wir deshalb als eigenen Baustein mit: Speicherort, Ordnerstruktur, Zugriffsrechte, Protokollierung und automatisierte Löschung. Klären Sie früh mit der zuständigen Behörde, in welcher Form sie die Aufnahmen abrufen möchte.
Was sollten Betreiber jetzt tun?
- Betroffenheit prüfen: Muss Ihr Betrieb einen Tierschutzbeauftragten benennen, gilt die Pflicht.
- Prozessschritte erfassen: Welche Räume decken Entladung, Wartebereich, Betäubung, Entblutung und erste Schlachtarbeiten ab?
- Kameras und Speicher planen: Kamerapositionen je Prozessschritt festlegen und den Speicher für 30 Schlachttage berechnen.
- Abrufweg abstimmen: Dateiformat, Bereitstellung und Protokollierung mit der zuständigen Behörde klären.
- Datenschutz vorbereiten: Datenschutzbeauftragten, Arbeitnehmervertretung und Rechtsberatung einbinden.
- Montage einplanen: Das Elektrounternehmen rechtzeitig beauftragen, damit die Anlage vor dem 1. Januar 2028 läuft.
Wie unterstützt die InSys AG® bei der Videoüberwachung in Schlachthöfen?
Die InSys AG® ist Ubiquiti Enterprise Partner und UniFi Professional Integrator. Bei Kunden sind mehr als 10.000 UniFi Geräte im Einsatz. Wir übernehmen die UniFi Planung, die Konfiguration und die Inbetriebnahme, auch remote. Die physische Montage der Kameras übernimmt das ausführende Elektrounternehmen, mit dem wir eng zusammenarbeiten.
Alle UniFi Kameras können Sie vorab im UniFi Democenter erleben, Deutschlands größtem UniFi Democenter mit 700 m² im H1 Bielefeld. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie auf der Seite UniFi für Unternehmen.
Sie erreichen uns unter +49 (521) 260105-0 oder über das Kontaktformular unter dieser News.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Videoüberwachung in Schlachthöfen?
Laut der vom Bundestag am 5. November 2026 beschlossenen Fassung tritt das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Pflicht zur Videoaufzeichnung nach § 4d Tierschutzgesetz gilt nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 1. Januar 2028.
Welche Schlachthöfe müssen Kameras installieren?
Betroffen sind Schlachteinrichtungen für warmblütige Tiere, die einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen. Ausgenommen sind Betriebe mit jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder weniger als 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen. Bei Verdacht auf Verstöße kann die Behörde die Aufzeichnung auch dort anordnen.
Wie lange müssen die Videoaufnahmen gespeichert werden?
Gespeichert werden die Aufnahmen der letzten 30 Tage, an denen geschlachtet wurde, zuzüglich der Entladung, falls sie am Vortag stattfand. Danach müssen die Aufnahmen automatisiert gelöscht werden, die Protokolle der behördlichen Abrufe sechs Monate später.
In welcher Form müssen Schlachthöfe die Aufnahmen bereitstellen?
Arbeitstäglich zum Abruf durch die zuständige Behörde, in einem üblichen Dateiformat, für jede Kamera separat mit Angabe ihres Standorts und nach Datum und Uhrzeit sortiert. Datum und Uhrzeit müssen bei der Wiedergabe ständig gut lesbar angezeigt werden.
Schreibt das Gesetz eine Auswertung mit KI vor?
Nein. Die Behörde sichtet die Aufnahmen stichprobenartig und anlassbezogen. Ein Entschließungsantrag, KI-gestützte Auswertungssysteme verpflichtend zu machen, wurde im Bundestag abgelehnt.
Montiert die InSys AG® die Kameras im Schlachthof selbst?
Nein. Die InSys AG® übernimmt Planung, Konfiguration und Inbetriebnahme der Videoüberwachung mit UniFi Protect. Die physische Montage der Kameras erfolgt durch das ausführende Elektrounternehmen.


